Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 12. April 2016
§ 76

§ 76 – Zuschlag

(1) Architekten- und Ingenieurleistungen werden im Leistungswettbewerb vergeben. Auf die zu erbringende Leistung anwendbare Gebühren- oder Honorarordnungen bleiben unberührt. (2) Die Ausarbeitung von Lösungsvorschlägen der gestellten Aufgabe kann der öffentliche Auftraggeber nur im Rahmen eines Planungswettbewerbs, eines Verhandlungsverfahrens oder eines wettbewerblichen Dialogs verlangen. Die Erstattung der Kosten richtet sich nach § 77. Unaufgefordert eingereichte Ausarbeitungen bleiben unberücksichtigt.

Kurz erklärt

  • Architekten- und Ingenieurleistungen werden durch einen Wettbewerb vergeben.
  • Gebühren- oder Honorarordnungen für die Leistungen bleiben gültig.
  • Lösungsvorschläge dürfen nur im Rahmen bestimmter Wettbewerbsverfahren angefordert werden.
  • Die Kosten für die Ausarbeitung werden gemäß § 77 erstattet.
  • Unaufgefordert eingereichte Vorschläge werden nicht berücksichtigt.